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Damit ein Leistungserbringer die steuerliche Behandlung richtig vornehmen kann, muss er grundsätzlich unterscheiden, ob es sich bei der erbrachten Leistung um eine Beförderungsleistung (Dienstleistung) oder um eine Vermietung beziehungsweise Vercharterung eines Beförderungsmittels (Lieferung) handelt.

 

Eine Beförderungsleistung liegt vor, wenn Personen mit einem Beförderungsmittel von einem Ausgangs- an einen Zielort transportiert werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob - wie es beim Personentransport vorkommen kann - Ausgangs- und Zielort identisch sind (z.B. bei Rundfahrten). Auch bei Einsätzen von Suchschiffen, Tanzfahrten auf Schiffen, Fahrten mit dem „Märli- / Fonduetram“, Sonderfahrten mit Dampfzügen usw. liegen Beförderungsleistungen vor.

 

Eine Beförderungsleistung liegt auch vor, wenn ein Beförderungsmittel mit Bedienungspersonal zu Beförderungszwecken zur Verfügung gestellt wird
(
Art. 6 MWSTV).

 

Um eine Vermietung (Lieferung) handelt es sich beim Zurverfügungstellen von Beförderungsmitteln ohne Bedienungspersonal.

 

Um eine Vercharterung (Lieferung) handelt es sich beim Zurverfügungstellen von Beförderungsmitteln mit Bedienungspersonal für andere als Beförderungszwecke beispielsweise als stationäre Veranstaltungsplattform, stationäre Verwendung von Schiffen als Hotel.

 

Liegt eine Vermietung oder Vercharterung eines Beförderungsmittels vor, so handelt es sich mehrwertsteuerrechtlich um eine Lieferung, die im Inland zum Normalsatz steuerbar ist. Wird ein gemietetes oder gechartertes Beförderungsmittel vom Mieter beziehungsweise Charterer selbst überwiegend im Ausland genutzt und kann ein entsprechender Nachweis der überwiegenden Nutzung im Ausland vorgelegt werden, so ist das Gesamtentgelt von der Steuer befreit (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG).

 

Die steuerliche Unterscheidung zwischen Personenbeförderung und Vermietung/Vercharterung spielt insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungen eine Rolle.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


27.08.2013
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