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Bei der von der Steuer ausgenommenen Immobilienlieferung gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 20 MWSTG ist der Wert des Bodens nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Art. 24 Abs. 6 Bst. c MWSTG).

 

Die Deklaration des Werts des Bauwerks (z.B. ein Einfamilienhaus) beziehungsweise Objekts (z.B. eine Eigentumswohnung) ist unter den Ziffern 200 und 230 in der MWST-Abrechnung vorzunehmen. Der Wert des Bodens ist unter den Ziffern 200 und 280 in der MWST-Abrechnung zu deklarieren.

 

Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG ist eine Option für den Verkauf von Bauwerken und/oder Objekten ausgeschlossen, sofern der Empfänger (resp. in diesem Fall der Käufer/die Käuferin) das Kaufobjekt ausschliesslich für Wohnzwecke verwendet. Als Nutzung für Wohnzwecke im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz im Sinne der Artikel 23 ff. ZGB und/oder für den Wochenaufenthalt. Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort übernachten und die freien Tage (i.d.R. an Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Geeignete Nachweise des Wohnsitzes sind beispielsweise eine Wohnsitzbestätigung oder -bescheinigung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde. Bei Wochenaufenthalt sind etwa ein Aufenthaltsausweis oder eine Meldebestätigung der jeweiligen Aufenthaltsgemeinde geeignete Nachweise.


27.06.2014
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