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Vom Gemeinwesen eingesetzte Personen und Organisationen sind dann in Ausübung öffentlich-rechtlicher Aufgaben beziehungsweise amtlicher Verrichtungen hoheitlich tätig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Es handelt sich auch beim delegierenden Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde) um eine hoheitliche Tätigkeit;

  • die Amtsfunktion wird gesetzlich an die Person oder Organisation delegiert oder die Delegation der Amtsfunktion (Beleihung) an Drittpersonen oder Organisationen ist gesetzlich vorgesehen;

  • die Beliehenen sind ermächtigt, in Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG oder gleichwertiger kantonaler verfahrensrechtlicher Bestimmungen, gegen welche Rechtsmittel ergriffen werden können, im eigenen Namen nicht nur die notwendigen Massnahmen anzuordnen, sondern auch das dafür vom Verfügungsadressaten geschuldete Entgelt (Gebühr oder Beitrag) einzufordern.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


29.12.2017
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