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Wenn eine Leistung durch einen Menschen und nicht durch einen Algorithmus auf die Anforderungen oder Bedürfnisse des Leistungsempfängers angepasst wird, handelt es sich nicht um eine elektronische Dienstleistung.

 

Das Kriterium der menschlichen Beteiligung muss jedoch umfassend und nicht im Einzelfall beurteilt werden. Nur wenn die erbrachte Dienstleistung eine menschliche Beteiligung im Sinne dieser Definition für alle Leistungsempfänger einzeln beinhaltet, kann davon ausgegangen werden, dass diese Beteiligung ausreichend ist.

 

Folgende menschlichen Tätigkeiten gehen über eine minimale menschliche Beteiligung hinaus (nicht abschliessende Aufzählung):

  • Das Beraten, Bewerten, Beurteilen, Einschätzen, Analysieren und dergleichen;

  • das Abgeben von personalisierten oder individuellen Feedbacks;

  • das Beantworten von Fragen.

 

Wenn das Resultat einer Dienstleistung in Form einer nicht standardisierten, an die Wünsche des Kunden angepasste Datei elektronisch übermittelt wird und dies durch einen Menschen und nicht automatisiert geschieht, handelt es sich nicht um eine elektronische Dienstleistung.

 

Beispiel
Ein Anwalt lädt die Ergebnisse seiner Abklärungen in Form einer Datei auf einen Online-Speicher, von welchem sie vom Kunden heruntergeladen werden kann.


23.06.2020
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