Hat bei einem Irrevocable Fixed Interest Trust (
Ziff. 7.3.1.7) oder einem Irrevocable Discretionary Trust (
Ziff. 7.3.1.8) mindestens die Hälfte der Beneficiaries ihr Domizil im Inland (Kopfprinzip), wird der Trust dem Inland zugeordnet. Dienstleistungen nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG an den Trust gelten als im Inland erbracht (Empfängerortsprinzip). Die steuerliche Behandlung richtet sich nach der Art der jeweiligen Leistung.
Liegt das Domizil der Mehrheit (mehr als 50 %) der Beneficiaries im Ausland (Kopfprinzip), handelt es sich um einen dem Ausland zuordenbaren Trust. Die an den Trust erbrachten Dienstleistungen nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG gelten daher als im Ausland erbracht und unterliegen nicht der Inlandsteuer.

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Insbesondere bei Irrevocable Discretionary Trusts sind die Beneficiaries nicht zwingend bestimmt oder bestimmbar. Falls die Beneficiaries nicht bestimmt und auch nicht bestimmbar sind, ist für die örtliche Zuordnung des Trusts auf das Domizil des Trustee (oder der Trustees) abzustellen.
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Erbringen Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, Dienstleistungen nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG an einen dem Inland zuordenbaren Trust, unterliegt der Bezug dieser Dienstleistungen (mit Ausnahme von Telekommunikations- und elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen) beim Beneficiary bzw. Trustee der Bezugsteuer (Art. 45 MWSTG). Mehrere Beneficiaries bzw. Trustees gelten als Personengesamtheit. Die Bezugsteuer ist dabei auf dem gesamten Entgelt für die bezogene Dienstleistung abzurechnen.
Beispiel 1
Gemäss Trust Deed gehören folgende Personen zum Kreis der potenziellen Beneficiaries:
Herr Marc Müller wohnt mit seiner Frau und seinen zwei Kindern in Frankreich. Sein Bruder Julius Müller ist alleinerziehend. Er und sein Sohn leben in Zermatt.
Die (Auffang-)Klausel ist für die Beurteilung der örtlichen Zuordnung des Trusts zum In- oder Ausland irrelevant. Es ist am Domizil der bestimmten/bestimmbaren Beneficiaries anzuknüpfen. Vorliegend wohnen drei Personen (Herr Marc Müller und seine beiden Kinder) im Ausland; der Wohnsitz von zwei Personen (Herr Julius Müller und sein Sohn) ist im Inland. Der Trust ist dementsprechend dem Ausland zuzuordnen. Dienstleistungen nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG zugunsten des Trusts unterliegen nicht der Inlandsteuer.
Beispiel 2:
In der Trust Deed wird zu den Klassen der Beneficiaries unter den (Auffang-)Klauseln Folgendes festgehalten:
Trustee und Protector einigen sich schriftlich darauf, dass sie das ihnen eingeräumte Ermessen in Bezug auf den Kreis der Beneficiaries nach den Angaben des Settlor im Letter of Wishes ausüben wollen. Aus dem Letter of Wishes geht hervor, dass sieben natürliche Personen (bestimmt) sowie vier Museen (bestimmt) zum Kreis der Beneficiaries gehören (sollen). Für die örtliche Zuordnung des Trusts zum In- oder Ausland ist am Domizil der bestimmten Beneficiaries anzuknüpfen. Die (Auffang-)Klauseln sind für die Beurteilung nicht massgebend.

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Als geeignetes Beweismittel für den Nachweis der Zuordnung des Trusts zum Ausland dient bei Banken insbesondere das Formular T gemäss Artikel 41 VSB. Ist/sind in der Ziffer 4 a) des Formulars T ein bestimmter Begünstigter bzw. bestimmte Begünstigte angegeben, ist für die Zuordnung des Trusts zum In- oder Ausland auf das Domizil bzw. den Wohnsitz/Sitz dieses/dieser Begünstigten abzustellen. Allfällige Angaben in der Ziffer 4 b) des Formulars T sind für die Zuordnung des Trusts zum In- oder Ausland unerheblich.
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Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV, anwendbar ab 01.01.2023 (spezielles Anwendbarkeitsdatum; vgl. betreffend zeitliche Wirkung
MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen); und
Praxispräzisierung (
MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).