Ein Kettengeschäft liegt vor, wenn mehrere Leistungserbringer in der Folge Leistungen desselben Gegenstandes vornehmen, wobei der Gegenstand in einer einzigen Bewegung vom Tankstellenshop (Leistungserbringer) zum Tankkarteninhaber (letzter Abnehmer in der Kette) gelangt.
Der Schweizer Tankkartenherausgeber muss die nachfolgenden, kumulativ zu erfüllenden Bedingungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie in den Verträgen mit den Tankstellenshops, den Tankkarteninhabern und den übrigen Partnern (z. B. ausländische Tankkartenherausgeber und/oder andere Leistungserbringer) klar regeln:
1.
|
Der Tankkarteninhaber weist seine Tankkarte vor, bezahlt aber die vom Tankstellenshop erhaltenen Leistungen nicht. Der Tankstellenshop gibt ihm bloss einen Lieferschein ab, auf dem keine MWST ausgewiesen ist;
|
2.
|
jeder Leistungserbringer (Tankstellenshop, Tankkartenherausgeber) erbringt und fakturiert seinem Leistungsempfänger die diesem erbrachten Leistungen mit Mehrwertsteuer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung;
|
3.
|
jeder Leistungserbringer übernimmt selber das vollständige Delkredererisiko der eigenen Kunden sowie die Gewährleistung für Mängel der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbrachten Leistungen; und
|
4.
|
jeder Leistungserbringer muss sicherstellen, dass seine Vertragspartner (ausser der End-Tankkarteninhaber) in allen Verträgen sowie in den AGB auf diese Bedingungen hinweisen.
|
Ist eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob die Karte steuerlich wie eine Kreditkarte behandelt werden kann (von der Steuer ausgenommene Leistung im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs [Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG]). In diesem Fall ist die vorerwähnte MWST-Behandlung nicht anwendbar.
Beispiel einer Geschäftsabwicklung und der steuerlichen Behandlung mit einem ausländischen Tankkartenherausgeber
a.
|
Der Tankkarteninhaber weist seine Tankkarte vor, bezahlt aber die Leistungen des Tankstellenshops nicht. Der Tankstellenshop gibt ihm einen Lieferschein ab, auf dem keine MWST ausgewiesen ist.
|
b.
|
Der Tankstellenshop fakturiert dem Geschäftspartner monatlich die vom Tankkarteninhaber bezogenen Leistungen mit Mehrwertsteuer. Der Geschäftspartner bezahlt die Rechnung des Tankstellenshops und kann die Vorsteuer gemäss Artikel 28 Absatz 1 MWSTG abziehen.
|
c.
|
Der Geschäftspartner fakturiert seinerseits dem ausländischen Tankkartenherausgeber monatlich die erbrachten Leistungen, die er diesem erbracht hat, mit Mehrwertsteuer weiter.
|
d.
|
Der ausländische Tankkartenherausgeber fakturiert seinerseits dem Tankkarteninhaber monatlich die diesem erbrachten Leistungen mit Mehrwertsteuer.
|


|
Die Tankkarten ausländischer Tankkartenherausgeber unterstehen denselben Bedingungen wie diejenigen der Schweizer Tankkartenherausgeber.
|
Rulinganfragen, bei welchen die ESTV in der Vergangenheit eine andere steuerliche Behandlung (gestützt auf das Modell der direkten Stellvertretung) bestätigt hat, behalten ihre Gültigkeit.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.01.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung
MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).