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Bei der LSVA besteht zwischen dem BAZG und dem Fahrzeughalter ein Rechtsverhältnis, welches sich aus dem SVAG ergibt. Mit der Tankkarte kann auch die LSVA bezahlt werden, doch dies setzt den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Tankkartenherausgeber und dem BAZG voraus, in welchem festgehalten wird, dass der Tankkartenherausgeber die Forderung des BAZG und auch das Delkredererisiko übernimmt. Der Tankkartenherausgeber erbringt dergestalt für das BAZG eine von der Steuer ausgenommene Leistung. Fakturiert der Tankkartenherausgeber dem Tankkarteninhaber für die Karte keine zusätzlichen Kosten, liegt zwischen ihnen kein Leistungsverhältnis vor. Stellt der Tankkartenherausgeber hingegen nebst der LSVA zusätzliche Kosten in Rechnung, so stellen diese Kosten das Entgelt für eine Leistung im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs dar, welche von der Steuer ausgenommen ist (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. c MWSTG).

 

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.01.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).



20.01.2023
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