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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten als an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird. Fehlt ein solcher Sitz oder eine Betriebsstätte, gilt als Ort der Dienstleistung sein Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthaltes (Empfängerortsprinzip; Art. 8 Abs. 1 MWSTG).

 

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 5 Abs. 1 MWSTV). Damit der Standort eines Servers eine Betriebsstätte darstellen kann, muss der Server in der Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen sein (Eigentum ist nicht erforderlich, es reicht auch, den Server zu mieten und ihn selber zu betreiben), und er darf nicht nur der Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit dienen. Durch das einfache Webhosting (Überlassung von Speicher und Leitungskapazität im Rahmen eines Providervertrags ohne Bestimmung eines konkreten Servers) wird noch keine Betriebsstätte begründet. Ob ein Server eine Betriebsstätte begründet, ist im Einzelfall zu prüfen. Massgebend ist nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die effektive Leistung.

 

Abonnementsgebühren für Telekommunikationsdienstleistungen, die ein im Inland steuerpflichtiger Anbieter von Kunden (Abonnenten) mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland für deren Aufenthaltsort in der Schweiz (z.B. Wochenaufenthalt, Ferienhaus oder -wohnung) erhebt, sind zum Normalsatz steuerbar. Nutzt eine natürliche Person mit Sitz im Ausland die Ferienwohnung oder das Ferienhaus ausschliesslich zu privaten Ferienzwecken und hat sie weder Wohnsitz noch Wochenaufenthalt im Inland, ist der Ort der Abonnementsgebühren nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG im Ausland. Der Nachweis zur Bestimmung des Aufenthaltsorts erfolgt buch- und belegmässig.

 

Zum Nachweis dafür, dass eine Leistung im Ausland erbracht wurde und somit nicht der Inlandsteuer unterliegt, sind die folgenden Angaben erforderlich:

  • Name oder Firma;

  • Adresse sowie Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers; und

  • detaillierte Angaben über die Art der erbrachten Leistung.

 

Die Abrechnung einer Kreditkartenorganisation - oder einer Gesellschaft, die Finanztransaktionen über Internet abwickelt - genügt demnach beispielsweise noch nicht für den Nachweis für ins Ausland erbrachte Leistungen, da aus ihr weder eindeutig hervorgeht, welche konkrete Leistung erbracht wurde noch wer der Empfänger der Leistung ist.

 

Der Nachweis des Empfängerorts bei elektronischen Dienstleistungen kann grundsätzlich wie folgt erbracht werden (z.B. Online-Spiele):

 

Bei nicht über mobile Netze erbrachten elektronischen Dienstleistungen

  • mittels Angaben des Kunden (Rechnungsland);

  • übereinstimmend mit zum Beweis geeigneten Informationen (z.B. Geolokalisierung).

 

Bei über mobile Netze erbrachten elektronischen Dienstleistungen

  • mittels Ländercode der verwendeten SIM-Karte;

  • übereinstimmend mit Angaben des Kunden (Rechnungsland), anderen zum Beweis geeigneten Informationen (z.B. Geolokalisierung).

 

Bei den durch Drittanbieter im Vermittlungsverhältnis vertriebenen elektronischen Dienstleistungen werden die dem Leistungserbringer zugestellten Reportings zwecks Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung akzeptiert.


30.08.2016
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