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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Von einem Anbieter im Namen und für Rechnung eines Dritten in Rechnung gestellte Lieferungen und Dienstleistungen, wie Erteilen von Informationen, Teilnahme an Spielen oder Wettbewerben, Fondseinzahlungen für karitative Organisationen, Downloads von Logos, Klingeltönen und Musik oder Bezug von Waren aus Automaten, gelten als Leistung des eigentlichen Leistungserbringers ( Ziff. 6.1.1.1). Damit eine Stellvertretung vorliegt, muss der Anbieter den Leistungsempfänger ausdrücklich auf das Stellvertretungsverhältnis hinweisen (z.B. der Inkassoauftrag ist auf der Rechnung des Anbieters für jede Leistung mit dem Namen des eigentlichen Leistungserbringers ersichtlich) oder das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses muss sich aus den Umständen ergeben (Art. 20 MWSTG). Ist dies nicht der Fall, gelten die Leistungen als vom Anbieter erbracht. Der Leistungsempfänger darf nach Artikel 28 MWSTG den Vorsteuerabzug auf den vom Anbieter in der Rechnung aufgeführten Leistungen geltend machen. Verlangt der Anbieter für seine Inkassoleistung ein Entgelt, muss er dieses und die allfällig selbst erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen, sofern im Inland erbracht, zum Normalsatz versteuern. Dies unabhängig davon, ob die Inkassoleistung separat fakturiert oder von den an den eigentlichen Leistungserbringer zu erstattenden Beträgen in Abzug gebracht wird. Der eigentliche Leistungserbringer ist seinerseits nach Artikel 28 MWSTG zum Vorsteuerabzug berechtigt.


30.08.2016
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