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Das Übertragen von Radio- und Fernsehprogrammen über Kabel oder das Ausstrahlen solcher Programme über Antennen oder Satelliten sowie das Anbieten von Sendungen (z.B. Filme, Programme und Wunschprogramme) gilt als Telekommunikations- beziehungsweise elektronische Dienstleistung. Dies unabhängig davon, ob diese Programme und Sendungen über das Internet oder ein anderes Netz oder mehrere Netze gleichzeitig angeboten werden. Der Ort dieser Leistungen richtet sich gemäss Artikel 8 Absatz 1 MWSTG nach dem Empfängerortsprinzip ( Ziff. 4). Sämtliche dem Abonnenten in Rechnung gestellten Leistungen sind zum Normalsatz steuerbar. Dies unabhängig davon, ob die einzelnen Leistungen separat fakturiert werden oder nicht (z.B. Urheberrechte und Gebühren).


30.08.2016
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