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Das elektronische Bereitstellen von Informationen, Publikationen oder Texten aller Art (oder das Einräumen der Möglichkeit, sie herunterzuladen) gilt im Prinzip als elektronische Dienstleistung. Dazu zählt auch das Bereitstellen von Internetdiensten wie beispielsweise der Zugang zu Datenbanken, das Abfragen von Informationen, Sportresultaten oder anderen aktuellen Nachrichten, Wetterdiensten, Informationen für Reisende usw., wenn ihre Bereitstellung ohne menschliche Beteiligung erfolgt (bspw. durch den automatischen Versand von E-Mails oder von standardisierten Nachrichten oder durch auf Internetseiten oder via Apps publizierte Inhalte).

 

Beispiele
Abonnemente für Online-Zeitungen oder -Zeitschriften, E-Books, Zugang in Echtzeit zu (automatisch generierten) Börsenkursen, Online-Wetterbericht, Nachrichtendienste, Blogs, Kinoprogramme usw.

 

Wenn die Voraussetzungen nach Artikel 50a und 51a MWSTV erfüllt sind, unterliegt das Bereitstellen elektronischer Zeitschriften oder Bücher (E-Books) dem reduzierten Steuersatz ( MWST-Info Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen).


23.06.2020
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