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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Personengesellschaften, namentlich einfache Gesellschaften nach Artikel 530 OR wie Arbeits- und Handwerkergemeinschaften, Konsortien usw., die unter eigenem Namen nach aussen auftreten und Leistungen erbringen, sind mehrwertsteuerpflichtig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllt sind (Art. 10 MWSTG). Die Steuerpflicht solcher einfachen Gesellschaften besteht unabhängig davon, ob die einzelnen Gesellschafter bereits als steuerpflichtige Personen im MWST-Register eingetragen sind oder nicht. Ist die Steuerpflicht der einfachen Gesellschaft bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit gegeben, meldet sie sich unaufgefordert innert 30 Tagen schriftlich bei der ESTV als steuerpflichtige Person an (Art. 66 Abs. 1 MWSTG).

 

Weitergehende Informationen zur Steuerpflicht und zum Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11 MWSTG) finden sich in der MWST-Info Steuerpflicht.

 

Lässt eine einfache Gesellschaft Aufträge des Bauherrn durch einen Gesellschafter ausführen, liegen sowohl zwischen dem Gesellschafter und der einfachen Gesellschaft als auch zwischen der einfachen Gesellschaft und dem Bauherrn Leistungen vor.

 

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine allfällige, von der einfachen Gesellschaft an die Gesellschafter überwiesene Gewinnbeteiligung von den Empfängern nicht zu versteuern ist (Nicht-Entgelt gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. f MWSTG). Der Erhalt einer solchen Gewinnbeteiligung führt nicht zu einer Vorsteuerkorrektur oder -kürzung ( MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen). Die Belege für die Gewinnausschüttung tragen keinen Hinweis auf die MWST.

 

Resultiert aus der Tätigkeit der einfachen Gesellschaft ein Verlust, gilt das Vorgesagte sinngemäss. Die von den Gesellschaftern an die einfache Gesellschaft überwiesenen Beträge zwecks Deckung des Verlustes sind durch die einfache Gesellschaft nicht zu versteuern. Der Erhalt einer solchen Verlustdeckung hat keine Vorsteuerkorrektur zur Folge. Die Belege für die Verlustdeckung tragen ebenfalls keinen Hinweis auf die MWST.

 

Weil einfache Gesellschaften meist nur eine geringe eigene Wertschöpfung erzielen, kann sich die Anwendung der vereinfachten Abrechnungsmethode mit Saldosteuersätzen nachteilig auswirken. Diese Abrechnungsmethode hat jedoch den Vorteil einer administrativen Erleichterung, da die effektive Ermittlung der Vorsteuer entfällt ( MWST-Info Saldosteuersätze).

 

Arbeits- und Handwerkergemeinschaften im Baugewerbe wird empfohlen, die effektive Abrechnungsmethode - und nicht die Saldosteuersatzmethode - anzuwenden.


15.05.2015
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