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Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Leistungen zu Einheits-, Global- oder Pauschalpreisen beziehungsweise Regietarifen in Rechnung gestellt werden. Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h MWSTG i.V.m. Art. 26 MWSTV) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde, also der Marktpreis (Art. 24 Abs. 2 MWSTG).

 

Zum steuerbaren Entgelt gehören ferner:

  • Prämien für exakte Bauausführung, Termineinhaltung oder -unterschreitung usw. (Bonussystem);

  • Beträge für Zusatzleistungen (z.B. Mitarbeit beim Aufstellen des Raumprogramms oder beim Landerwerb, Bemühungen im Rahmen des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens);

  • Beträge für die Abgabe von Ausschreibungsunterlagen;

  • Entschädigungen des Bestellers bei Widerruf oder bei Kündigung, soweit ihnen steuerbare Leistungen gegenüber stehen (z.B. ein Projekt wird nicht ausgeführt oder während der Ausführung dem beauftragten Leistungserbringer entzogen);

  • Zahlungen für die Ablösung von Handwerker- und Architekturverpflichtungen usw.

 

Näheres dazu - insbesondere zu Schadenersatz, Reugeld und Konventionalstrafe - ergibt sich auch aus der MWST-Info Steuerobjekt.

 

Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden beispielsweise:

  • Der auf den Wert des Bodens entfallende Anteil des Entgelts (Art. 24 Abs. 6 Bst. c MWSTG; Ziff. 10);

  • öffentlich-rechtliche Abgaben, die im Namen und für Rechnung des Abnehmers (Schuldner der Abgabe) ausgelegt und diesem in gleicher Höhe gesondert fakturiert werden (Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG). Dies betrifft beispielsweise Baupolizeigebühren und Gebühren für die Baubewilligung.


12.06.2018
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