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(Art. 40 MWSTG)

 

Bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 MWSTG) entsteht die Steuerschuld mit der Rechnungsstellung. Bei dieser Abrechnungsart werden Teilrechnungen (Situationsetats) und die ihnen gleichgestellten Teilzahlungsgesuche - wie die übrigen Fakturen - in jener Abrechnungsperiode verbucht und deklariert, in der sie ausgestellt wurden.

 

Die ESTV gestattet auf Antrag hin, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten werden die Umsätze in jener Abrechnungsperiode deklariert, in der das Entgelt vereinnahmt wurde.

 

Bei Vorauszahlungen und bei Leistungen ohne Rechnungsstellung erfolgt die Deklaration in der Abrechnungsperiode, in der das Entgelt vereinnahmt wird.

 

Weitere Auskünfte dazu gibt die MWST-Info Abrechnung und Steuerentrichtung.


27.06.2014
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