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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Zusatzwünsche der Käufer, die nicht im Kaufvertrag enthalten sind und Mehrkosten zur Folge haben, teilen das steuerliche Schicksal des Bauwerks beziehungsweise Objekts.

 

Als Bemessungsgrundlage gilt der/die Saldo/Differenz aus den Mehr- und Minderkosten.

 

Handelt es sich beim Verkauf des Bauwerks beziehungsweise Objekts um eine steuerbare Immobilienlieferung, sind auch die Mehrkosten zu versteuern. Die Zuweisung der auf diese Mehrkosten entfallenden Vorsteuern muss grundsätzlich effektiv vorgenommen werden.

 

Ist eine effektive Zuordnung der Vorsteuern nicht möglich (z.B. weil dem Veräusserer die Detailangaben nicht bekannt sind) lässt die ESTV aus Praktikabilitätsgründen und als Vereinfachung auch einen annäherungsweisen beziehungsweise pauschalen Vorsteuerabzug zu. Dieser beträgt 85 % der auf den Mehrkosten resp. dem/der Saldo/Differenz aus den Mehr-und Minderkosten geschuldeten Umsatzsteuer.

 

Minderkosten (negativer Saldo aus den Mehr- und Minderkosten) teilen ebenfalls das steuerliche Schicksal des Bauwerks beziehungsweise Objekts.

 

Bezüglich der steuerlichen Behandlung von baulichen Massnahmen durch den Vermieter (Mieterausbauten) wird auf die MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien verwiesen.

 

Ziffer gültig ab 1. Juli 2013 (betreffend Gültigkeit;  Ziff. 8.1.2 - 8.1.2.4, Einleitende Erläuterungen dieser MWST-Branchen-Info sowie MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


27.06.2014
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