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Eine steuerbare Immobilienlieferung ist gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 i.V.m. Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2 MWSTG zum Normalsatz zu versteuern. Der Wert des Bodens ist nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Art. 24 Abs. 6 Bst. c MWSTG).

 

Die Deklaration des Werts des Bauwerks (z.B. für ein Einfamilienhaus) beziehungsweise Objekts (z.B. für eine Eigentumswohnung) ist unter den Ziffern 200 und 302 der MWST-Abrechnung vorzunehmen.

Der Wert des Bodens ist unter den Ziffern 200 und 280 der MWST-Abrechnung zu deklarieren.


27.06.2014
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