Die Vermietung und Verpachtung von Bauwerken sind - ebenso wie deren Verkauf
(
Ziff. 8.1) - von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 [1. Satzteil] MWSTG); das mit der Folge, dass ein Vorsteuerabzug für die betreffenden Aufwendungen ausgeschlossen ist (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).
Zusätzlich zum Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts auf den Aufwendungen für die Erstellung solcher Bauwerke fällt bei der steuerpflichtigen Person für die Ingebrauchnahme der gesamten Infrastruktur eine Vorsteuerkorrektur aufgrund der von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung an. Näheres dazu kann der vorstehenden Ziffer 8.4.3.2 entnommen werden.
Wird indessen für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Vermietung oder Verpachtung der betreffenden Bauwerke optiert (
Ziff. 9), darf der Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen für deren Erstellung geltend gemacht werden, und eine Vorsteuerkorrektur für die dafür vorübergehend in Gebrauch genommene Infrastruktur entfällt.
Beispiel
Ein steuerpflichtiges Dachdeckerunternehmen erstellt ein Wohn- und Geschäftshaus mit zwölf Stockwerkeinheiten. Die Baukosten belaufen sich auf 15 Mio. Franken. Die Dachdeckerarbeiten im Umfang von 200’000 Franken (Materialaufwand = CHF 70’000 [inkl. 7,7 % MWST]) führt das Unternehmen selber aus; die übrigen Leistungen über 14,8 Mio. Franken lässt es durch Dritte (Subunternehmer) vornehmen.
- Bei sechs Einheiten (1 - 6) liegen von der Steuer ausgenommene Verkäufe vor;
- bei drei Einheiten (7 - 9) handelt es sich um werkvertragliche Lieferungen;
- zwei Einheiten (10 und 11) werden vermietet (ohne Option);
- die Einheit 12 nutzt das Dachdeckerunternehmen selber für seine unternehmerische Tätigkeit zur Erzielung von Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Steuerliche Beurteilung
Bei den Einheiten 7 - 9 liegen werkvertragliche Lieferungen vor. Steuerbemessungsgrundlage für die geschuldete Lieferungssteuer bildet das Entgelt aus dem Verkauf der Einheiten (ohne Wert des Bodens). Der Vorsteuerabzug auf dem dazu verwendeten Material und den diesbezüglichen Drittleistungen ist zulässig. In Bezug auf die erbrachten Eigenleistungen entfällt eine Vorsteuerkorrektur für die vorübergehend verwendete Infrastruktur.
Die Einheit 12 nutzt das Dachdeckerunternehmen im Rahmen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit. Der Vorsteuerabzug auf dem verwendeten Material und den betreffenden Drittleistungen ist zulässig. In Bezug auf die erbrachten Eigenleistungen ist keine Vorsteuerkorrektur für die vorübergehend verwendete Infrastruktur erforderlich.
Die Verkäufe der Einheiten 1 - 6 und die künftige Vermietung der Einheiten 10 und 11 sind von der Steuer ausgenommen. In Bezug auf das dazu verwendete Material und die betreffenden Drittleistungen besteht kein Anrecht auf Vorsteuerabzug. Für die Verwendung der im Rahmen der Eigenleistungen vorübergehend verwendeten Infrastruktur kann die erforderliche Vorsteuerkorrektur wie folgt vorgenommen werden:
Vorsteuer auf dem selber verwendeten Dachdecker-Material (CHF 70’000 [inkl. 7,7 % MWST]) = 5'004.65 Franken, zuzüglich pauschaler Zuschlag von 33 % = 1’651.55 Franken, total also 6’656.20 Franken. Vorsteuerkorrektur auf 8 von 12 Einheiten, was 4’437.45 Franken entspricht (2/3 von CHF 6’656.20). Will das Dachdeckerunternehmen die Vorsteuerkorrektur nicht pauschal, sondern effektiv ermitteln, muss es hierfür mit geeigneten Aufzeichnungen den Nachweis erbringen.