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Darunter werden Bauwerke verstanden, bei denen die einzelnen Objekte (z.B. Eigentumswohnung oder Autoabstellplatz) steuerlich unterschiedlich qualifiziert werden (als von der Steuer ausgenommene oder steuerbare Immobilienlieferung).

 

Der Baubeginn wird auch bei Bauwerken mit unterschiedlich zu qualifizierenden Objekten pro Bauwerk festgelegt ( Ziff. 8.3.5).

 

Ziffer gültig ab 1. Juli 2013 (betreffend Gültigkeit;  Ziff. 8.1.2 - 8.1.2.4, Einleitende Erläuterungen dieser MWST-Branchen-Info sowie MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


27.06.2014
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