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Die steuerliche Qualifikation ist immer objektbezogen vorzunehmen. Die Abgrenzung, ob es sich bei einem Verkauf einer neu erstellten oder umgebauten Immobilie um eine von der Steuer ausgenommene oder eine steuerbare Immobilienlieferung handelt, ist für jedes Objekt (z.B. Eigentumswohnung oder Autoabstellplatz) beziehungsweise für jedes Bauwerk, das gleichzeitig auch ein Objekt ist (z.B. Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus, das nicht in Stockwerkeinheiten aufgeteilt ist), gesondert vorzunehmen.

 

Beispiel 1
Abstellen pro Bauwerk - Überbauung mit 20 Einfamilienhäusern
Alexander Steiger (privater Immobilieneigentümer) lässt durch die steuerpflichtige Bauunternehmung, Bautätigkeit AG, 20 Einfamilienhäuser (= 20 Bauwerke) für den Verkauf erstellen. Alexander Steiger muss bei jedem Einfamilienhaus den Baubeginn ( Ziff. 8.3.5) festlegen und für jedes Einfamilienhaus unterscheiden, ob es sich um eine von der Steuer ausgenommene oder steuerbare Immobilienlieferung handelt.

Im Weiteren muss sich Alexander Steiger - falls eine oder mehrere steuerbare Immobilienlieferung(en) vorliegen und noch keine Steuerpflicht besteht - ins MWST-Register eintragen lassen (Art. 66 Abs. 1 MWSTG) und seinen Pflichten als steuerpflichtige Person (Art. 68, 70 - 72 MWSTG) nachkommen.

 

Beispiel 2
Abstellen pro Objekt - Überbauung mit 3 Mehrfamilienhäusern
Ein steuerpflichtiger Bauunternehmer erstellt 3 Mehrfamilienhäuser (= 3 Bauwerke) mit jeweils 8 Eigentumswohnungen (= 8 Objekte). Der Bauunternehmer hat bei jedem Mehrfamilienhaus den Baubeginn gesondert festzulegen ( Ziff. 8.3.5) und die einzelnen 8 Eigentumswohnungen jedes Mehrfamilienhauses danach zu qualifizieren, ob eine von der Steuer ausgenommene oder eine steuerbare Immobilienlieferung gegeben ist.

Sind beispielsweise beim ersten Mehrfamilienhaus von den 8 Eigentums-wohnungen vor Baubeginn deren 6 verkauft, so handelt es sich beim Verkauf dieser 6 Eigentumswohnungen um steuerbare Immobilienlieferungen, die verbleibenden 2 Eigentumswohnungen sind von der Steuer ausgenommene Immobilienlieferungen.

 

Ziffer gültig ab 1. Juli 2013 (betreffend Gültigkeit;  Ziff. 8.1.2 - 8.1.2.4, Einleitende Erläuterungen dieser MWST-Branchen-Info sowie MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


09.11.2016
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