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Die gemeinschaftlichen Bauwerke (z.B. Einstellhalle) werden gesondert beurteilt. Die einzelnen Objekte (z.B. Abstellplätze) sind für die steuerliche Qualifikation gleich zu beurteilen wie die Erstellung resp. der Umbau von Bauwerken und/oder Objekten, die bei der Veräusserung eine von der Steuer ausgenommene oder eine steuerbare Immobilienlieferung darstellen.

 

Beispiel
Erstellen einer Einstellhalle mit 4 Mehrfamilienhäusern
Bei einer Überbauung mit 4 Mehrfamilienhäusern mit je 10 Eigentumswohnungen wird eine Einstellhalle mit 60 Abstellplätzen (gemeinschaftliches Bauwerk) geplant, die allen 4 Mehrfamilienhäusern gemeinsam dient und durch direkte Zugänge mit diesen verbunden ist. Sämtliche Stockwerkeinheiten der 4 Mehrfamilienhäusern sollen verkauft werden.

 

Bei Baubeginn (der Zeitpunkt des Baubeginns des gemeinschaftlichen Bauwerks ist identisch mit demjenigen der 4 Mehrfamilienhäusern;  Ziff. 8.3.7.1) sind von den 60 Abstellplätzen deren 40 (einzelne Käufer der Eigentumswohnungen kaufen mehr als einen Abstellplatz) verkauft.

Beim ersten Mehrfamilienhaus sind vor Baubeginn alle 10 Eigentumswohnungen verkauft.

Beim zweiten Mehrfamilienhaus sind vor Baubeginn keine Eigentumswohnungen verkauft.

Beim dritten und vierten Mehrfamilienhaus sind vor Baubeginn je 5 Eigentumswohnungen verkauft.

 

Die steuerliche Behandlung ist wie folgt vorzunehmen:
Einstellhalle mit 60 Abstellplätzen
Der Verkauf der 40 Abstellplätze ist zu versteuern und die restlichen 20 Abstellplätze sind von der Steuer ausgenommen.

 

Die Zuweisung der Vorsteuern bei der Erstellung der Einstellhalle kann nach Objekten (steuerbare und von der Steuer ausgenommene Immobilienlieferungen der Abstellplätze) erfolgen.

 

Es ist auch möglich, die Vorsteuern annäherungsweise mit einer Pauschale zu ermitteln ( Beispiel Ziff. 8.4.3.2; annäherungsweise Vorsteuerzuweisung).

 

4 Mehrfamilienhäuser mit je 10 Eigentumswohnungen
Beim ersten Mehrfamilienhaus müssen alle 10 Eigentumswohnungen versteuert werden (steuerbare Immobilienlieferungen).

Beim zweiten Mehrfamilienhaus sind sämtliche Verkäufe der 10 Eigentumswohnungen von der Steuer ausgenommen.

Bei den restlichen 2 Mehrfamilienhäusern ist je die Hälfte der 10 Eigentumswohnungen zu versteuern und die andere Hälfte ist von der Steuer ausgenommen.


28.11.2014
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