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Eine Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation ist hoheitlich, wenn sie nicht unternehmerischer Natur, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht. Dies gilt selbst dann, wenn dafür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden (Art. 3 Bst. g MWSTG).

 

Als nicht unternehmerisch und damit hoheitlich gilt eine Tätigkeit in der Regel dann, wenn sie gegenüber Dritten - selbst gegen deren Willen - mit einer Verfügung, die den Anforderungen von Artikel 5 VwVG entspricht, durchgesetzt werden kann.

 

Werden Aufgaben an Dritte übertragen, sind diese nur dann hoheitlich tätig, wenn die Voraussetzungen gemäss Ziffer 1.2.3 kumulativ erfüllt sind.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


29.12.2017
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