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  • Die Tätigkeiten der kantonalen Laboratorien in Ausführung des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0), d.h. die chemische, physikalische und bakteriologische Untersuchung von Lebensmitteln sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen. Darunter fällt auch die ständige Fleischkontrolle gemäss genanntem Gesetz.
     
    Zu versteuern sind jedoch Untersuchungen von Lebensmitteln, Wasserproben usw., die nicht hoheitlich durchgeführt werden (z.B. Aufträge von Unternehmen, Privatpersonen, Wasserversorgungen). Lassen kantonale Laboratorien im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit Analysen durch fremde Laboratorien erstellen, unterliegen diese Leistungen bei den beauftragten Laboratorien der Steuer. 

  • Das Ausstellen der Lern-, Führer- und Fahrzeugausweise, die Abnahme der Führerprüfungen, die periodischen Motorfahrzeugprüfungen usw. durch die kantonalen Strassenverkehrsämter.
     
    Zu versteuern sind jedoch beispielsweise die Umsätze aus dem Verkauf von Theoriebüchern und Broschüren für die Führerprüfung, aus gastgewerblichen Leistungen in der Cafeteria und aus dem Verkauf von Getränken und Lebensmitteln in Automaten.
     
    Fahrzeugprüfungen durch Automobilverbände gegen Entgelt unterliegen der Steuer zum Normalsatz. Dies gilt selbst dann, wenn die Fahrzeugprüfungen durch die kantonalen Strassenverkehrsämter anerkannt werden.

  • Durch die Kantone vorgenommene amtliche Eichungen der in Handel und Verkehr eingesetzten Messgeräte sowie die Kontrolle der Angaben von Mengen und Preisen in Handel und Verkehr.
     
    Lässt hingegen jemand ein Messinstrument (z.B. eine Waage) freiwillig neu kalibrieren, handelt es sich um eine steuerbare Leistung der kantonalen Eichmeister.

 

Weitere Beispiele von hoheitlichen Tätigkeiten:  Teil D. 
 


25.02.2015
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