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DS können sich beliebig zu einem Steuersubjekt zusammenschliessen. Es ist also auch möglich, mehrere Zusammenschlüsse zu bilden oder sämtliche DS zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenzufassen (Art. 12 Abs. 2 MWSTG). Es ist zudem nicht von Bedeutung, ob alle in einem Steuersubjekt zusammengefassten DS steuerbare Leistungen erbringen. Die zusammengefassten DS müssen die massgebende Umsatzlimite nach Artikel 12 Absatz 3 MWSTG überschreiten oder auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten (Art. 11 Abs. 1 MWSTG).

 

Für jede Leistung innerhalb eines solchen Steuersubjekts ist detailliert Rechnung zu stellen, und zwar jeweils ohne Ausweis der MWST. Jede DS hat eine (interne) MWST-Abrechnung zu erstellen. Diese internen Abrechnungen werden anschliessend durch Addition der Umsätze und Vorsteuern zu einer einzigen MWST-Abrechnung zusammengefasst.

 

Ein Zusammenschluss kann auf Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden. Er muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Änderungen in der Zusammensetzung sind der ESTV innert 60 Tagen nach Beginn der Steuerperiode mitzuteilen. Bei verspäteter Meldung erfolgt die Änderung auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode.

 

Nicht möglich ist ein Zusammenschluss zu einem Steuersubjekt hingegen in all jenen Fällen, in denen andere Organisationseinheiten als Dienststellen beteiligt sind. Eine DS kann sich also beispielsweise nicht mit einer nur diesem Gemeinwesen zugehörigen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit zu einem Steuersubjekt zusammenschliessen.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


29.12.2017
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