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Die Gruppenbesteuerung nach Artikel 13 MWSTG ist bei Bund, Kantonen und Gemeinden nur dann anwendbar, wenn

  • sich sämtliche DS zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen und

  • dieses Gemeinwesen eine oder mehrere andere juristische Personen beherrscht.

 

Auf Antrag hin werden das Gemeinwesen und die im Antrag aufgeführten anderen juristischen Personen gemeinsam als eine einzige steuerpflichtige Person im Sinne von Artikel 13 MWSTG betrachtet ( MWST-Info Gruppenbesteuerung).

 

Bei der Gruppenbesteuerung kann die Pauschalsteuersatzmethode nicht angewendet werden ( MWST-Info Pauschalsteuersätze).


29.05.2020
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