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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 2 MWSTV sind:

 

a.

In- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände;

b.

öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit;

c.

öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit;

d.

einfache Gesellschaften von Gemeinwesen.

 

Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden (Art. 12 Abs. 3 MWSTV).

 

Eine weitere Unterteilung solcher öffentlich-rechtlicher Einrichtungen in verschiedene Steuersubjekte ist nicht möglich.


29.05.2020
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