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Zwei oder mehr Gemeinden vereinbaren nach den entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Gemeindegesetze durch Vertrag, dass Aufgaben gemeinsam erfüllt oder einer Gemeinde zur Erfüllung übertragen werden. Ausgeführt wird die Leistung durch die DS einer Gemeinde.

 

Erbringt diese DS die Leistung an die anderen Vertragsgemeinden, wird sie nur dann steuerpflichtig, wenn sie steuerbare Leistungen an Nichtgemeinwesen von mindestens 100‘000 Franken im Jahr erbringt ( Ziff. 4.1). Ist die Steuerpflicht gegeben, unterliegen die den Vertragsgemeinden erbrachten Leistungen grundsätzlich der Steuer.

 

Erzielt diese DS einen jährlichen Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen von weniger als 100‘000 Franken im Jahr, wird die obligatorische Mehrwertsteuerpflicht der DS nicht ausgelöst, weshalb diese auf ihren Rechnungen nicht auf die Mehrwertsteuer hinweisen darf (Art. 27 Abs. 1 MWSTG).

 

Nicht von dieser Regelung betroffen sind Zusammenarbeitsverträge, bei welchen auch Nichtgemeinwesen beteiligt sind. Für solche einfachen Gesellschaften gelten hinsichtlich der obligatorischen Mehrwertsteuerpflicht die üblichen Bedingungen gemäss Artikel 10 MWSTG.

 

Beispiel
Zusammenarbeit im Bauwesen

 

 Schema Zusammenarbeit im Bauwesen

 

Sofern der jährliche Umsatz aus den steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen mindestens 100‘000 Franken beträgt, wird die DS Bauamt der Gemeinde Y steuerpflichtig.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


29.12.2017
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