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(Art. 22 MWSTG)
 
Eine effektiv abrechnende DS kann unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung mit der ESTV jede von der Steuer ausgenommene Leistung freiwillig versteuern (Option; Art. 22 Abs. 1 MWSTG).

 

Die Option ist ausgeschlossen für:

 

a.

Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 18, 19 und 23 MWSTG (Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG);

b.

Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21 MWSTG, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll (Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG).

 

Eine mit Pauschalsteuersätzen (PSS) abrechnende DS kann nur für Leistungen optieren, die nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 26, 28 und 28bis MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 97 Abs. 3 MWSTV). Nicht optieren kann eine nach der PSS-Methode abrechnende DS für Leistungen, die bereits aufgrund einer anderen Ziffer von Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind.

 

Die Grundsätze sowie Voraussetzungen der Option können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


29.12.2017
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