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(Art. 29 MWSTV sowie MWST-Info Subventionen und Spenden)
 
Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge werden von Gemeinwesen aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ausgerichtet. Zu den Gemeinwesen gehören der Bund, die Kantone, die Gemeinden sowie die Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Innosuisse), die Stiftungen des öffentlichen Rechts (z. B. Schweizerischer Nationalfonds) und die Fonds des öffentlichen Rechts. Richten Institutionen, Stiftungen oder Anstalten im Auftrag von Gemeinwesen Beiträge aus (z. B. Pro Helvetia, Kantonale Gebäudeversicherungen), dann sind diese Beiträge den Subventionen gleichgestellt.

 

Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge können erbracht werden durch:

  • Geldleistungen;

  • Gewährung von Vorzugsbedingungen bei Darlehen;

  • Erlass von Darlehensforderungen;

  • Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen zu Vorzugsbedingungen;

  • Erbringen von unentgeltlichen oder verbilligten Dienst- oder Sachleistungen;

  • Einräumung von Baurechten ohne oder mit reduziertem Baurechtszins.

 

Subventionen oder öffentlich-rechtliche Beiträge liegen auch dann vor, wenn im Rahmen eines sogenannten Dreiparteiensystems Verbilligungsbeiträge geleistet werden.

  • Verbilligungsbeiträge (Preisauffüllungen) der öffentlichen Hand an den Leistungserbringer gelten generell als Subventionen oder Beiträge der öffentlichen Hand und gehören deshalb nicht zum Entgelt. Der Leistungserbringer nimmt eine verhältnismässige Vorsteuerkürzung vor.

  • Verbilligungsbeiträge der öffentlichen Hand, die dem Leistungsempfänger direkt ausgerichtet werden, sind bei diesem nicht steuerbar. Ist der Leistungsempfänger steuerpflichtig und verwendet er die Beiträge für steuerbare Zwecke, nimmt er eine verhältnismässige Vorsteuerkürzung vor.
     
    Der Leistungserbringer entrichtet auf dem Gesamtentgelt die MWST, mit entsprechendem Anspruch auf Vorsteuerabzug.
    Dies trifft auch dann zu, wenn die öffentliche Hand den Beitrag zu Sicherungszwecken oder anderen Gründen – anspruchsberechtigt ist nachgewiesenermassen der Leistungsempfänger – nicht diesem, sondern direkt dem Leistungserbringer ausrichtet.

 

Beispiele von Subventionen

  • Beiträge an die Landwirtschaft (z. B. Investitionshilfe für Berggebiete, Flächenbeiträge für integrierte Produktion, Beiträge für die besonders tierfreundliche Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere);

  • Beiträge an den öffentlichen Verkehr (z. B. à fonds perdu-Beiträge beim Eisenbahntunnelbau, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Abgeltungen der vom Unternehmen im Bereich öffentlicher Verkehr erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen an die Allgemeinheit);

  • Beiträge pro Therapieplatz und Tag an Therapiezentren für Drogenabhängige;

  • Beiträge an Spitex-Organisationen für die Betreuung von Kranken und Betagten zu Hause;

  • Kantonssubventionen für den Bau von Kanalisationsleitungen und Kläranlagen (ARA);

  • jährlicher Beitrag einer Gemeinde an die Schwimmbadgenossenschaft mit der Auflage, dass die Einwohner dieser Gemeinde nur einen reduzierten Eintrittspreis bezahlen müssen.

 

Von einer Subvention oder einem öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG kann ausgegangen werden, wenn der steuerpflichtige Leistungserbringer (z. B. Unternehmen im Bereich öffentlicher Verkehr, Spitex-Organisation) für seine Leistungen sowohl Geldzahlungen (konkrete Gegenleistung = Entgelt) vom Leistungsempfänger (vom Reisenden, von der kranken Person) als auch einen Beitrag der öffentlichen Hand erhält (sog. Dreiparteiensystem). Das Gemeinwesen ist also nicht der eigentliche Auftraggeber des Leistungserbringers.

 

Weiterführende Ausführungen dazu finden Sie in der MWST-Info Subventionen und Spenden.


03.04.2020
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