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Die Betreiber von Entsorgungsanstalten und Wasserwerken haben die ihnen von einem kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds in Rechnung gestellten Abgaben in den Preis für die Entsorgungs- oder Versorgungsleistungen einzurechnen. Soweit die genannten Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten, können die steuerpflichtigen Betreiber die Abgaben in ihrer MWST-Abrechnung vom Entgelt in Abzug bringen (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG). Dabei ist zu berücksichtigen,

  • in welchem Umfang der Fonds die eingenommenen Abgaben wieder direkt an die Betreiber von Entsorgungsanstalten und Wasserwerken ausrichtet; und

  • inwieweit es sich bei den Bezügern von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen um steuerpflichtige Personen handelt, die den Vorsteuerabzug vorgenommen haben.

 

Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzugs in Prozent fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt (Art. 48 Abs. 1 MWSTV).

 

Die von solchen Fonds ausgerichteten Beiträge gelten als Subventionen im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG und führen beim Empfänger zu einer verhältnismässigen Vorsteuerkürzung (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).

 

Beispiel
Abwasserfonds

 

90 % der vom Abwasserfonds ausgerichteten Beiträge fliessen wieder direkt an die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen zurück. 45 % der Entsorgungsleistungen werden an steuerpflichtige Personen erbracht, die den Vorsteuerabzug vorgenommen haben, und 55 % an nicht steuerpflichtige Endkonsumenten. Der abgabepflichtige Betreiber kann somit 49,5 % (55 % von 90 %) der an den Abwasserfonds einbezahlten und weiterverrechneten Abgabe in seiner MWST-Abrechnung vom steuerbaren Entgelt in Abzug bringen.Zusätzlich kürzt der steuerpflichtige Betreiber seine Vorsteuer nach Massgabe der erhaltenen Subvention. 
 


28.07.2015
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