Error

Unsupported browser!

Please note that your browser, Internet Explorer 8 or earlier, is deprecated.

We recommend upgrading to the latest version.

If you are using IE 9 or above, make sure you turn off "Compatibility View".

PDF-Publikationen erstellen/druckenHTML-Publikationen erstellen Ziffer drucken

Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Verwendet ein steuerpflichtiges Gemeinwesen Gegenstände oder Dienstleistungen zwar ausschliesslich für unternehmerische Zwecke nach Artikel 28 ff. MWSTG, deckt seine Ausgaben jedoch teilweise durch nicht steuerbare Einnahmen (hoheitliche Tätigkeit, von der Steuer ausgenommene Leistungen, Subventionen usw.), hat es seinen Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen beziehungsweise zu korrigieren (Art. 30 Abs. 1 MWSTG).

 

Der Prozentsatz, zu welchem die in der LR angefallene Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann, wird grundsätzlich pro Steuerperiode (in aller Regel Kalenderjahr) berechnet:

  • Werden die Gegenstände und Dienstleistungen überwiegend im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, kann die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden.

  • Werden die Gegenstände und Dienstleistungen überwiegend im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist im ersten Jahr der Steuerpflicht der Kürzungsschlüssel zunächst zu schätzen und in den MWST-Abrechnungen für die ersten drei Quartale anzuwenden. Am Jahresende wird der effektive Schlüssel berechnet. Mit diesem werden die drei vorangegangenen Quartale in der MWST-Abrechnung für das vierte Quartal richtig gestellt. Der am Jahresende bei der Erstellung der MWST-Abrechnung für das 4. Quartal berechnete Kürzungsschlüssel ist in den ersten drei Quartalen des Folgejahres für die provisorische Vorsteuerkürzung anzuwenden.

 

Korrekturen von Mängeln der MWST-Abrechnungen sind der ESTV gemäss Artikel 72 MWSTG zu melden. Werden solche im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses festgestellt, so müssen sie spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigiert werden, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt. Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind. Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Abrechnung und Steuerentrichtung (Effektive Abrechnungsmethode) entnommen werden.


13.02.2020
Zusätzliche Informationen
Vorherige Version anzeigen
VersionStand abStand bisPubliziert amMaterielle Änderungen
No records found.
Ziffer bearbeiten
Wollen Sie eine neue Version erstellen?