Error

Unsupported browser!

Please note that your browser, Internet Explorer 8 or earlier, is deprecated.

We recommend upgrading to the latest version.

If you are using IE 9 or above, make sure you turn off "Compatibility View".

PDF-Publikationen erstellen/druckenHTML-Publikationen erstellen Ziffer drucken

Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Waren die Voraussetzungen für die Vornahme des Vorsteuerabzugs beim Empfang der Lieferung, der Dienstleistung oder bei der Einfuhr nicht gegeben, treten später jedoch ein, kann der Vorsteuerabzug nachträglich vorgenommen werden (Art. 32 MWSTG). Wer hingegen nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnet, kann keine Einlageentsteuerung vornehmen.

 

Werden bestehende spezialfinanzierte DS neu als steuerpflichtige Personen eingetragen, weil die massgebenden Betragsgrenzen für die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 12 Abs. 3 MWSTG) überschritten wurden oder wird auf die Befreiung verzichtet, kann der Vorsteuerabzug aufgrund von Artikel 32 MWSTG in der MWST-Abrechnung über diejenige Steuerperiode vorgenommen werden, in welcher die Voraussetzungen eingetreten sind.

  • Gemeinwesen, die für die Vorsteuerkürzung die effektive Regelung gemäss Ziffer 7.2.4 anwenden, haben die Ausführungen gemäss Artikel 32 Absatz 2 MWSTG und der MWST-Info Nutzungsänderungen zu beachten.

  • Bei Gemeinwesen, die für die Vorsteuerkürzung die annäherungsweise Ermittlung gemäss Ziffer 7.2.5 anwenden, erfolgt die Anrechnung der MWST auf den Buchwerten derjenigen Anlagen, die zum Bereich der betreffenden spezialfinanzierten DS gehören. Zu berücksichtigen sind allenfalls vorhandene Bestände bestehender Verpflichtungskonten.

 

Ein nachträglicher Vorsteuerabzug ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:

  • Die Aufwendungen sind unter dem Regime der MWST angefallen;

  • der Nachweis für die Bezahlung der Vorsteuer kann erbracht werden;

  • die zu entsteuernden Gegenstände und Dienstleistungen sind neu oder haben einen Zeitwert (Art. 32 MWSTG) und werden für einen künftigen unternehmerischen Zweck eingesetzt (Art. 28 ff. MWSTG).

 

Die Einlageentsteuerung erfolgt zu jenen Steuersätzen, mit denen die Gegenstände und Dienstleistungen beim Bezug belastet waren.


26.06.2018
Zusätzliche Informationen
Vorherige Version anzeigen
VersionStand abStand bisPubliziert amMaterielle Änderungen
No records found.
Ziffer bearbeiten
Wollen Sie eine neue Version erstellen?