Error

Unsupported browser!

Please note that your browser, Internet Explorer 8 or earlier, is deprecated.

We recommend upgrading to the latest version.

If you are using IE 9 or above, make sure you turn off "Compatibility View".

PDF-Publikationen erstellen/druckenHTML-Publikationen erstellen Ziffer drucken

Eine Spezialfinanzierung liegt vor, wenn aufgrund gesetzlicher oder rechtlich gleichwertiger Vorschriften bestimmte Erträge ganz oder teilweise für die Erfüllung einer genau definierten Aufgabe eingesetzt werden (Verursacherfinanzierung, kostendeckende Gebühren).

 

Der dabei entstehende Aufwand wird im Rahmen der funktionalen oder institutionellen Gliederung durch eine mit dem Titel der Spezialfinanzierung bezeichnete Gruppe von Aufwandkonten erfasst. Die Spezialfinanzierungen werden also nicht als von der Verwaltungs- und Bestandesrechnung unabhängige Zweckvermögen (Fonds), sondern als integrierter Bestandteil der Verwaltungsrechnung behandelt.

 

Ist der Gesamtaufwand der Spezialfinanzierung in der betreffenden Rechnungsperiode grösser als die zweckgebundenen Erträge, wird der Aufwandüberschuss entweder einem aus früheren Ertragsüberschüssen dieser Spezialfinanzierung gebildeten Verpflichtungskonto (Kontengruppe 28 [HRM1] bzw. 2090 oder 2900 [HRM2]) belastet oder durch einen Vorschuss des Gemeinwesens abgedeckt (Kontengruppe 18 [HRM1] bzw. 1090 oder als Minus 2900 [HRM2]). Je nach Kontostand am Anfang der Rechnungsperiode sind auch beide Vorgänge im gleichen Rechnungsjahr möglich. Dieser Vorgang, der zwischen Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierung den Ausgleich herbeiführt, bewirkt in der LR eine Gutschrift in der Kontengruppe 48 [HRM1] beziehungsweise 4500 oder 4510 [HRM2].

 

Ist der Gesamtaufwand der Spezialfinanzierung in der betreffenden Rechnungsperiode geringer als die zweckgebundenen Erträge, wird der Ertragsüberschuss entweder einem zu diesem Zweck eröffneten oder bereits bestehenden Verpflichtungskonto (Kontengruppe 28 [HRM1] bzw. 2090 oder 2900 [HRM2]) gutgeschrieben oder zur teilweisen oder gänzlichen Abtragung eines früheren Vorschusses des Gemeinwesens an die Spezialfinanzierung (Kontengruppe 18 [HRM1] bzw. 1090 oder als Minus 2900 [HRM2]) verwendet. Je nach Kontostand am Anfang der Rechnungsperiode sind auch beide Vorgänge im gleichen Rechnungsjahr möglich. Dieser Vorgang, der zwischen Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierung den Ausgleich herbeiführt, bewirkt in der LR eine Belastung in der Kontengruppe 38 [HRM1] beziehungsweise 3500 oder 3510 [HRM2].

 

Die wichtigsten Spezialfinanzierungen sind bereits durch Bundes- oder kantonales Recht vorgeschrieben. Zu den klassischen Spezialfinanzierungen zählen:

  • Wasserversorgung;

  • Abwasserbeseitigung;

  • Abfallbeseitigung;

  • Elektrizitätsversorgung;*

  • Gasversorgung;*

  • Kabelfernsehen / Gemeinschaftsantenne;*

  • Parkhaus.*

 

* Sie gelten auch dann als Spezialfinanzierung, wenn Gewinne erzielt und diese nicht zweckgebunden verwendet werden (z.B. Ablieferung in die allgemeine Rechnung des Gemeinwesens).


13.02.2020
Zusätzliche Informationen
Vorherige Version anzeigen
VersionStand abStand bisPubliziert amMaterielle Änderungen
No records found.
Ziffer bearbeiten
Wollen Sie eine neue Version erstellen?