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Werden Investitionen teilweise mit Erträgen aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen oder durch Mittelflüsse für hoheitliche Tätigkeiten (z.B. Löschbeiträge der Immobilienbesitzer [ N 21], Mehrwertbeiträge der Landeigentümer [ N 23 und N 27]) finanziert, ist die Vorsteuer zu korrigieren.

 

Die Vorsteuerkürzung wird bei der effektiven Vorgehensweise nach Massgabe der erwarteten Erträge aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen oder durch Zahlungen für hoheitliche Tätigkeiten laufend - d.h. in jeder MWST-Abrechnung - vorgenommen. Erst wenn das Investitionsvorhaben vollendet und der Anteil bekannt ist, der mit von der Steuer ausgenommenen oder mit Mittelflüssen für hoheitliche Tätigkeiten finanziert worden ist, kann der zulässige Vorsteuerabzug nachträglich genau berechnet werden. Allfällige Abweichungen zu den bis dahin getätigten Abzügen werden korrigiert und die betreffenden Aufzeichnungen aufbewahrt ( Ziff. 7.1.3).


18.01.2018
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