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Richtet das eigene Gemeinwesen Zuschüsse an eine DS aus oder deckt es deren Defizit, handelt es sich um Beiträge im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG. Gleiches gilt für Beiträge der Kantonalen Gebäudeversicherung. In der LR der DS ist die angefallene Vorsteuer verhältnismässig zu kürzen. Eine Vorsteuerkürzung ist auch vorzunehmen, wenn in der LR Erträge aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen oder für hoheitliche Tätigkeiten erzielt werden (z.B. Zinsen oder Lösch- / Hydrantenbeiträge der DS Feuerwehr an die DS Wasserversorgung).

 

Solche Beiträge, von der Steuer ausgenommene Leistungen oder Zahlungen für hoheitliche Tätigkeiten führen bei Anwendung der effektiven Methode zu einer zusätzlichen Kürzung der - nach Vornahme der Kürzung gemäss vorstehenden Ziffern 7.2.4.1 und/oder 7.2.4.2 - verbleibenden Vorsteuer auf den Investitionen. Massgebend ist dabei der prozentuale Anteil dieser Beiträge am Gesamtumsatz der LR.

 

Ändert sich das Verhältnis zwischen den Umsätzen aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen, den Beiträgen des eigenen Gemeinwesens, den internen Habenzinsen usw. einerseits und den Umsätzen aus steuerbaren Leistungen andererseits von Jahr zu Jahr, dann sind zusätzliche Korrekturen erforderlich (partielle Nutzungsänderung). Diese Korrekturen sind steuerlich in jedem Fall zu erfassen.

 

Beispiel

Jahr

Ertrag aus steuerbaren

Leistungen in Prozent

der gesamten Einnahmen

Übriger Ertrag

in Prozent der

gesamten Einnahmen

Veränderung in
Prozentpunkten

Korrektur

notwendig?

2013

2014

2015

2016

2017

2018

83 %

85 %

80 %

78 %

81 %

71 %

17 %

15 %

20 %

22 %

19 %

29 %

Ausgangsbasis

2 %

5 %

2 %

3 %

10 %

-

ja

ja

ja

ja

ja

 

Die vorstehend aufgeführten Korrekturen haben folgende steuerliche Auswirkungen:

 

1.1.2014:

Es darf eine Einlageentsteuerung vorgenommen werden.

1.1.2015:

Es erfolgt eine Eigenverbrauchsbesteuerung.

1.1.2016:

Es erfolgt eine Eigenverbrauchsbesteuerung.

1.1.2017:

Es darf eine Einlageentsteuerung vorgenommen werden.

1.1.2018:

Es erfolgt eine Eigenverbrauchsbesteuerung.

 

Die Einlageentsteuerung wie auch die Eigenverbrauchsbesteuerung haben zu denjenigen Steuersätzen zu erfolgen, mit welchen die Gegenstände und Dienstleistungen seinerzeit beim Bezug belastet waren.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Nutzungsänderungen entnommen werden.


18.01.2018
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