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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Werden Investitionen mit Erträgen aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen oder durch direkt zuordenbare Subventionen oder durch Erträge aus hoheitlicher Tätigkeit finanziert, ist eine verhältnismässige Vorsteuerkürzung gemäss Artikel 29 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 33 Absatz 2 MWSTG vorzunehmen.

  • Im ersten Schritt wird die anfallende Vorsteuer in den entsprechenden Quartalsabrechnungen zunächst vollumfänglich in Abzug gebracht (Ziff. 405 des MWST-Abrechnungsformulars).

  • Im zweiten Schritt erfolgt die Korrektur der so zuviel in Abzug gebrachten Vorsteuer im Quartal der Subventionsauszahlung beziehungsweise bei Rechnungsstellung (bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten bei Vereinnahmung) der von der Steuer ausgenommenen oder hoheitlichen Leistungen (z.B. Mehrwertbeiträge von Landeigentümern).
     
    Im MWST-Abrechnungsformular sind sie wie folgt aufzuführen:

    • Erhaltene Subventionen unter Ziffer 900;

    • Erträge aus hoheitlichen Leistungen unter Ziffer 910;

    • Umsätze aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen unter Ziffer 200 und unter Ziffer 230.

 

Auf dem Total dieser Erträge, welche als inkl. MWST zu betrachten sind, ist die Steuer zum Normalsatz zu berechnen. Der so erhaltene Wert ist unter Ziffer 420 als Vorsteuerkürzung zu deklarieren.
 

  • Sobald die Investition vollendet und der durch die Subvention beziehungsweise durch Erträge aus von der Steuer ausgenommenen oder hoheitlichen Leistungen finanzierte Anteil bekannt ist, wird im dritten Schritt der zulässige Vorsteuerabzug nachträglich berechnet (die Verjährungsfrist nach Artikel 42 MWSTG beginnt ab Eingang der letzten Subventionszahlung zu laufen). Abweichungen zu den bis dahin getätigten Abzügen werden unter Ziffer 420 des MWST-Abrechnungsformulars entsprechend korrigiert.
     
    Waren die durch Dritte ausgeführten Arbeiten steuerbelastet und konnte somit der Vorsteuerabzug vollumfänglich geltend gemacht werden, erübrigt sich dieser dritte Schritt. Voraussetzung dafür ist, dass im Zeitraum zwischen Vorsteuerabzug und Subventionsauszahlung keine Steuersatzerhöhung erfolgte. Erfolgte jedoch eine Steuersatzerhöhung, ist wie in Teil C, Ziffer 1.7 vorzugehen.

 

In Bezug auf die Buchführung und Aufbewahrung wird auf die MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung verwiesen.


13.02.2020
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