Die Wasserversorgung der Gemeinde X wird als Spezialfinanzierung geführt. Erzielt werden folgende Einnahmen:
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Anschluss- und Betriebsgebühren (beide zum reduzierten Steuersatz zu versteuern);
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Erträge aus hoheitlichen Erschliessungsleistungen (sog. Mehrwert- oder Perimeterbeiträge, nicht zu verwechseln mit den steuerbaren Anschlussgebühren);
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Subventionen vom Kanton.
Alle Beträge verstehen sich exklusive MWST, d.h. die MWST wurde auf die Vorsteuerkonti beziehungsweise das Umsatzsteuerkonto gebucht. Die Erschliessungskosten sowie die Subventionen in der IR sind für die Investitionen im selben Jahr bestimmt und diesen daher direkt zuzuordnen.
Ausgangslage der einzelnen Konti
vor Abschluss beziehungsweise vor der Vorsteuerkürzung
700 Wasserversorgung
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VERWALTUNGSRECHNUNG
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Ausgaben
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Investitionsrechnung
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Einnahmen
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Investition (exkl. 7,7 %)
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500'000
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Anschlussgebühren
(exkl. 2,5 %)
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50'000
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Erschliessungsbeiträge
(hoheitlich)
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120'000
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Subventionen Kanton
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130'000
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Aufwand
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Laufende Rechnung
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Ertrag
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Personalaufwand
(ohne Steuer)
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90'000
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Wassergebühren
(exkl. 2,5 %)
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240'000
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Sachaufwand
(exkl. 7,7 %)
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110'000
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Interne Zinsen
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10'000
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Abschreibungen
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40'000
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BESTANDESRECHNUNG
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Soll
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1016.x Debitor-Vorsteuer
Investitionsrechnung
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Haben
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Vorsteuer Investition
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38'500
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Soll
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1016.x Debitor-Vorsteuer
Laufende Rechnung
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Haben
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Vorsteuer LR
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8'470
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Soll
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2009.x Kreditor-Mehrwertsteuer
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Haben
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Umsatzsteuer IR
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1'250
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Umsatzsteuer LR
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6'000
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Situation bei Buchhaltungsabschluss
nach Vornahme der Vorsteuerkürzungen
VERWALTUNGSRECHNUNG
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Ausgaben
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Investitionsrechnung
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Einnahmen
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Investition (exkl. 7,7 %)
Vorsteuerkürzung *
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500'000
17'874
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Anschlussgebühren
(exkl. 2,5 %)
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50'000
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Erschliessungsbeiträge
(hoheitlich)
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120'000
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Subventionen Kanton
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130'000
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Nettoinvestition
(Aktivierung)
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217'874
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517'874
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517'874
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Aufwand
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Laufende Rechnung
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Ertrag
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Personalaufwand
(ohne Steuer)
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90'000
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Wassergebühren
(exkl. 2,5 %)
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240'000
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Sachaufwand
(exkl. 7,7 %)
Interne Zinsen
Abschreibungen
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110'000
10'000
40'000
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Entnahme Verpflichtungs-
resp. Belastung
Vorschusskonto
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10'000
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250'000
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250'000
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BESTANDESRECHNUNG
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Soll
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1016.x Debitor-Vorsteuer
Investitionsrechnung
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Haben
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Vorsteuer Investition
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38'500
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Vorsteuerkürzung *
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17'874
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Soll
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1016.x Debitor-Vorsteuer
Laufende Rechnung
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Haben
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Vorsteuer LR
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8'470
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Soll |
2009.x Kreditor-Mehrwertsteuer
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Haben
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Umsatzsteuer IR
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1'250
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Umsatzsteuer LR
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6'000
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*
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250'000 (120'000 Erschliessungsbeiträge + 130'000 Subventionen) : 538'500 x 38'500
Alternative Berechnungsmethode: 7,7 % von (107,7 %) 250'000
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In der LR sind keine Vorsteuerkürzungen vorzunehmen. Es werden nämlich keine Entgelte aus hoheitlicher Tätigkeit oder aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen (z.B. Zinsen) und auch keine Subventionen (z.B. Beiträge der Kantonalen Gebäudeversicherung) vereinnahmt.
Werden die „internen“ Soll-Zinsen (Verzinsung des Vorschuss- und Anlagekontos) und/oder die Abschreibungen in der LR nicht verbucht, liegt ein „verdeckter“ Beitrag durch das eigene Gemeinwesens vor. Die LR gemäss Buchhaltung ist auf einem Hilfsblatt mit diesen „verdeckten“ Beiträgen zu ergänzen. Die korrigierte LR bildet die Grundlage für die Ermittlung der Vorsteuerkürzung.
Werden die „internen“ Haben-Zinsen (Verzinsung des Verpflichtungskontos) in der LR nicht verbucht, liegt eine „verdeckte“ Gewinnausschüttung vor. Für die Vorsteuerkürzung ist die LR gemäss Buchhaltung auf einem Hilfsblatt mit diesen nicht verbuchten Haben-Zinsen zu ergänzen. Aufgrund der bereinigten LR wird die Vorsteuerkürzung vorgenommen. Auf einem allfälligen, durch diesen Nachtrag entstandenen Ertragsüberschuss in der LR ist keine Korrektur vorzunehmen, weil dieser Ertragsüberschuss nicht in die Spezialfinanzierung übertragen wird.
Diese Berechnungsgrundlagen sind wie Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung aufzubewahren (Art. 958f OR bleibt vorbehalten). Die mit unbeweglichen Gegenständen zusammenhängenden Geschäftsunterlagen sind durch die steuerpflichtige Person indessen während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 70 Abs. 3 MWSTG). Ist nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Verjährung der Steuerforderung, auf welche sich die Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen beziehen, noch nicht eingetreten, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Eintritt dieser Verjährung.