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Die Wasserversorgung der Gemeinde X wird als Spezialfinanzierung geführt. Erzielt werden folgende Einnahmen:

  • Anschluss- und Betriebsgebühren (beide zum reduzierten Steuersatz zu versteuern);

  • Erträge aus hoheitlichen Erschliessungsleistungen (sog. Mehrwert- oder Perimeterbeiträge, nicht zu verwechseln mit den steuerbaren Anschlussgebühren);

  • Subventionen vom Kanton.

 

Alle Beträge verstehen sich exklusive MWST, d.h. die MWST wurde auf die Vorsteuerkonti beziehungsweise das Umsatzsteuerkonto gebucht. Die Erschliessungskosten sowie die Subventionen in der IR sind für die Investitionen im selben Jahr bestimmt und diesen daher direkt zuzuordnen.


 

Ausgangslage der einzelnen Konti

vor Abschluss beziehungsweise vor der Vorsteuerkürzung

 

700 Wasserversorgung

 
 

VERWALTUNGSRECHNUNG

 

Ausgaben

Investitionsrechnung

Einnahmen

Investition (exkl. 7,7 %)

 

500'000

 

Anschlussgebühren

  (exkl. 2,5 %)

50'000

 

 

Erschliessungsbeiträge

  (hoheitlich)

120'000

 

 

Subventionen Kanton

130'000

 

Aufwand

Laufende Rechnung

Ertrag

Personalaufwand

  (ohne Steuer)

90'000

Wassergebühren

  (exkl. 2,5 %)

240'000

Sachaufwand

  (exkl. 7,7 %)

110'000

   

Interne Zinsen

10'000

   

Abschreibungen

40'000

   

 

BESTANDESRECHNUNG

 

Soll

1016.x Debitor-Vorsteuer

Investitionsrechnung

Haben

Vorsteuer Investition

38'500

 

 

 

 

Soll

1016.x Debitor-Vorsteuer

Laufende Rechnung

Haben

Vorsteuer LR

8'470

 

 

 

Soll

2009.x Kreditor-Mehrwertsteuer

Haben

 

 

Umsatzsteuer IR

1'250

 

 

Umsatzsteuer LR

6'000


 

Situation bei Buchhaltungsabschluss

nach Vornahme der Vorsteuerkürzungen

 

VERWALTUNGSRECHNUNG

 

Ausgaben

Investitionsrechnung

Einnahmen

Investition (exkl. 7,7 %)

Vorsteuerkürzung *

500'000

17'874

Anschlussgebühren

  (exkl. 2,5 %)

50'000

   

Erschliessungsbeiträge

  (hoheitlich)

120'000

   

Subventionen Kanton

130'000

   

Nettoinvestition

  (Aktivierung)

217'874

 

517'874

 

517'874

 

Aufwand

Laufende Rechnung

Ertrag

Personalaufwand

  (ohne Steuer)

90'000

Wassergebühren

  (exkl. 2,5 %)

240'000

Sachaufwand

  (exkl. 7,7 %)

Interne Zinsen

Abschreibungen

 

110'000

10'000

40'000

Entnahme Verpflichtungs-

  resp. Belastung

  Vorschusskonto

 

10'000

 

250'000

 

250'000

 

BESTANDESRECHNUNG

 

Soll

1016.x Debitor-Vorsteuer

Investitionsrechnung

Haben

Vorsteuer Investition

38'500

Vorsteuerkürzung *

17'874

 

Soll

1016.x Debitor-Vorsteuer

Laufende Rechnung

Haben

Vorsteuer LR

8'470

   

 

Soll

 2009.x Kreditor-Mehrwertsteuer

Haben

   

Umsatzsteuer IR

1'250

   

Umsatzsteuer LR

6'000

 

*

250'000 (120'000 Erschliessungsbeiträge +
130'000
Subventionen) : 538'500 x 38'500

Alternative Berechnungsmethode: 7,7 % von (107,7 %) 250'000

 

In der LR sind keine Vorsteuerkürzungen vorzunehmen. Es werden nämlich keine Entgelte aus hoheitlicher Tätigkeit oder aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen (z.B. Zinsen) und auch keine Subventionen (z.B. Beiträge der Kantonalen Gebäudeversicherung) vereinnahmt.

 

Werden die „internen“ Soll-Zinsen (Verzinsung des Vorschuss- und Anlagekontos) und/oder die Abschreibungen in der LR nicht verbucht, liegt ein „verdeckter“ Beitrag durch das eigene Gemeinwesens vor. Die LR gemäss Buchhaltung ist auf einem Hilfsblatt mit diesen „verdeckten“ Beiträgen zu ergänzen. Die korrigierte LR bildet die Grundlage für die Ermittlung der Vorsteuerkürzung.

 

Werden die „internen“ Haben-Zinsen (Verzinsung des Verpflichtungskontos) in der LR nicht verbucht, liegt eine „verdeckte“ Gewinnausschüttung vor. Für die Vorsteuerkürzung ist die LR gemäss Buchhaltung auf einem Hilfsblatt mit diesen nicht verbuchten Haben-Zinsen zu ergänzen. Aufgrund der bereinigten LR wird die Vorsteuerkürzung vorgenommen. Auf einem allfälligen, durch diesen Nachtrag entstandenen Ertragsüberschuss in der LR ist keine Korrektur vorzunehmen, weil dieser Ertragsüberschuss nicht in die Spezialfinanzierung übertragen wird.

 

Diese Berechnungsgrundlagen sind wie Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung aufzubewahren (Art. 958f OR bleibt vorbehalten). Die mit unbeweglichen Gegenständen zusammenhängenden Geschäftsunterlagen sind durch die steuerpflichtige Person indessen während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 70 Abs. 3 MWSTG). Ist nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Verjährung der Steuerforderung, auf welche sich die Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen beziehen, noch nicht eingetreten, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Eintritt dieser Verjährung.

 

Zusätzliche Beispiele finden sich im Teil C, Ziffer 1.



26.06.2018
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