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Die in der IR angefallene Vorsteuer kann nicht geltend gemacht werden, weil die Finanzierung der Investitionen nicht durch steuerbare Zweckgebühren, sondern mit anderen Mitteln (meist mit allgemeinen Steuereinnahmen) erfolgt. In der LR sind daher keine Zinsen und Abschreibungen aus den Investitionen zu verbuchen. Allfällige in der LR verbuchte interne Zinsen und Abschreibungen sind aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht zu eliminieren.

 

Werden ausnahmsweise Umsätze aus steuerbaren Leistungen in der IR erzielt (z.B. in Form von Kostenverrechnung an Dritte), kann auf dem Teil der Investition, welcher durch diese weiterverrechneten steuerbaren Kostenanteile finanziert wird, die Vorsteuer anteilsmässig geltend gemacht werden.

 

Werden in der LR Ertragsüberschüsse erzielt, können im betreffenden Jahr die LR und die IR zusammengefasst werden. Die Vorsteuer kann in einem solchen Fall im Verhältnis des Umsatzes aus steuerbaren Leistungen zum Gesamtaufwand geltend gemacht werden. Verbleibende Ertragsüberschüsse fliessen in die allgemeine Rechnung des Gemeinwesens und können nicht auf andere Jahre vorgetragen werden ( Teil C, Ziff. 2).


07.10.2013
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