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Die ständige Fleischkontrolle aufgrund der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0) gilt als hoheitliche Tätigkeit. Entgelte daraus sind folglich nicht zu versteuern (Art. 3 Bst. g MWSTG).

 

Die Weiterbelastung der Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch den Schlachtbetrieb an die Leistungsempfänger unterliegt wie das Schlachten von Vieh der Steuer zum reduzierten Satz.


30.07.2015
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