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Die Tätigkeiten der kantonalen Laboratorien in Bezug auf die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0) gelten als hoheitlich erbracht. Darunter fallen chemische, physikalische und bakteriologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen. Entgelte daraus sind folglich nicht zu versteuern (Art. 3 Bst. g MWSTG).

 

Zum Normalsatz steuerbar hingegen sind Untersuchungen von Lebensmitteln, Wasserproben usw., welche die kantonalen Laboratorien nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchführen (z.B. Aufträge von Unternehmen, Privaten, Gemeinden).


07.10.2013
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