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Die Gebühren des Amtes für Schifffahrt für das Ausstellen der Schiffsführerausweise, für Prüfungen / Abnahmen von Schiffen / Booten gelten als Ertrag aus hoheitlicher Tätigkeit und sind somit nicht zu versteuern (Art. 3 Bst. g MWSTG).

 

Die Neueichung oder Nacheichung von Schiffen durch die zuständigen Amtsstellen stellen ebenfalls eine hoheitliche Tätigkeit dar. Die hierfür in Rechnung gestellten Gebühren sind nicht zu versteuern (Art. 3 Bst. g MWSTG).

 

Steuerbar zum Normalsatz ist hingegen das Feststellen des Ladegewichts durch vereidigte Eichmeister.


07.10.2013
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