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Die Erteilung des Rechts zur Nutzung von Grundwasser und Oberflächengewässern durch Gemeinwesen stellen eine hoheitliche Tätigkeit dar (Art. 3 Bst. g MWSTG). Die dafür erhobenen Gebühren sind nicht zu versteuern. Es handelt sich hierbei vor allem um die Entnahme von Wasser mit einer Pumpe aus Seen, Flüssen, Bächen oder dem Grundwasser zur Bewässerung von Feldern oder zur Kühlung von Gebäuden und Maschinen. Dasselbe trifft zu, wenn Gemeinwesen das Recht erteilen, dem Grundwasser mit einer Wärmepumpe Wärme zu entziehen.


07.10.2013
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