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Die von der Vormundschaftsbehörde erbrachten Leistungen nach Artikel 360 ff. ZGB sowie die Vermögensverwaltung nach Artikel 401 ZGB gelten als hoheitlich erbracht
(Art. 3 Bst. g MWSTG). Wird die Vermögensverwaltung jedoch einem Dritten (z.B. einer Bank) übertragen, erbringt dieser eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung.

 

Die dem gewählten Vormund, Beirat oder Beistand zustehende Entschädigung (Art. 416 ff. ZGB) für seine Betreuungsaufgaben gegenüber der bevormundeten oder verbeiständeten Person (z.B. Mündel) ist ebenfalls nicht zu versteuern (Art. 3 Bst. g MWSTG).

 

Gebühren der Vormundschaftsbehörde für Erbteilungen (z.B. von verstorbenen Mündeln) sind nicht zu versteuern (Art. 3 Bst. g MWSTG). Wird ein Dritter mit der Erbteilung beauftragt, sind dessen Leistungen zum Normalsatz steuerbar. 
 


30.07.2015
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