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Die Leistungen der Amtsnotare unterliegen in der Regel der Steuer zum Normalsatz. Dies gilt beispielsweise für Beurkundungen, Beglaubigungen, Ausfertigungen von Verträgen, Errichtungen von Schuldbriefen, Beratungen sowie Vermögensverwaltungen (Art. 14 Ziff. 13 MWSTV).

 

Nicht zu versteuern, da in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht, sind dagegen folgende Leistungen:

  • Führen öffentlicher Register (Grundbuch, Handelsregister, Zivilstandsregister usw.);

  • Ausstellen von Erbbescheinigungen;

  • Notarielle Inventaraufnahmen.

 

Beglaubigungen durch Staatskanzleien (z.B. notarielle Beglaubigungen sowie Legalisationen) unterliegen der Steuer zum Normalsatz. Legalisationen müssen bei der zuständigen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat nochmals überbeglaubigt werden. Dies gilt jedoch nicht für Dokumente, die für Länder bestimmt sind, welche dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 (Apostillenländer) beigetreten sind, weil solche Dokumente mit dem international genormten Apostillenstempel überbeglaubigt werden. Solche Überbeglaubigungen gelten als hoheitlich erbracht (Art. 3 Bst. g MWSTG).


30.07.2015
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