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Eintragungen in und Auszüge aus dem Grundbuch gelten als hoheitlich erbracht
(Art. 3 Bst. g MWSTG). Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Publikationen, sofern das Grundbuchamt die dabei anfallenden Gebühren zusammen mit der Eintragungsgebühr in Rechnung stellt. Erfolgt jedoch eine kostenpflichtige Einsichtnahme über das Internet oder eine Auskunft über eine gebührenpflichtige Telefonnummer, liegt eine zum Normalsatz steuerbare Leistung vor.

 

Steuerbar zum Normalsatz sind im Weiteren auch Leistungen im Notariatsbereich, beispielsweise die Mithilfe beim Ausfertigen von Kaufverträgen, das Prüfen von Rechtsgeschäften, das Verfassen, Ändern, Annullieren und Beurkunden von Schuldbriefen.

 

In Rechnung gestellte Porti, Fax-Gebühren und Telefonauslagen sind zu versteuern, wenn sie im Rahmen von steuerbaren Leistungen anfallen (Art. 24 Abs. 1 MWSTG).


26.06.2018
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