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Das Vornehmen von Eintragungen, das Ausstellen von Auszügen und Bescheinigungen durch Handelsregisterämter gelten als hoheitliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g MWSTG. Erfolgt jedoch eine kostenpflichtige Einsichtnahme über das Internet, dann liegt eine zum Normalsatz steuerbare Leistung vor. Zum Normalsatz steuerbar sind über die gesetzlichen Aufgaben hinausgehende, entgeltlich erbrachte Leistungen wie Vorprüfungen von Statutenentwürfen und Firmennamen, die Mithilfe bei der Verfassung von Handelsregister-Anmeldungen, die Beglaubigungen von persönlichen oder Firmenunterschriften sowie die telefonischen Auskünfte.


07.10.2013
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