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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Die Verkehrsumleitungen, das Begleiten von Demonstrationen, die Verkehrsbegleitung von Schwertransportern, das Aufschalten von Einbruch- und Brandschutzanlagen auf die Einsatzzentrale der Polizei stellen zum Normalsatz steuerbare Leistungen dar. Ebenfalls zu versteuern sind die bei angeschlossenen Alarmanlagen für Fehlalarme zusätzlich in Rechnung gestellten, vertraglich vereinbarten Entschädigungen.

 

Kriminaltechnische Untersuchungen und Gutachten der Polizei für andere Polizeikorps und für Gerichte gelten als hoheitlich erbracht (Art. 3 Bst. g MWSTG). Entgeltlich erbrachte Gutachten für Dritte (z.B. Versicherungsgesellschaften) sind dagegen zum Normalsatz steuerbar.

 

Die Abgabe von Protokollen (bei Unfall, Diebstahl usw.) durch polizeiliche Stellen an die Beteiligten oder deren Versicherungen gilt als hoheitliche Tätigkeit (Art. 3 Bst. g MWSTG). Das diesbezügliche Entgelt ist nicht zu versteuern.

 

Die Bereitschaftsdienste der Sanitätspolizei / Sanitätsdienste anlässlich von Veranstaltungen sind von der Steuer ausgenommen, wenn die Personen vor Ort sind (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 und 7 MWSTG). Sind sie nicht vor Ort, handelt es sich um eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung.


07.10.2013
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