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Die entgeltliche Erstellung von Zufahrtswegen und Parkplätzen durch den Kanton oder die Gemeinde auf dem Grundstück eines privaten Bauherrn unterliegt der Steuer zum Normalsatz (Art. 14 Ziff. 17 MWSTV).

 

Nicht um steuerbare Leistungen handelt es sich hingegen bei Landerschliessungen, die den Grundeigentümern mit Perimeterbeiträgen und dergleichen ( N 23) in Rechnung gestellt werden.

Eine hoheitliche Leistung (Art. 3 Bst. g MWSTG) liegt auch vor, wenn das Gemeinwesen infolge eines Bauvorhabens eines einzelnen Bauherrn zusätzliche Erschliessungsarbeiten vornehmen oder vornehmen lassen muss und die daraus entstandenen Kosten dem Bauherrn im Rahmen der Baubewilligung in Rechnung stellt. Es liegt kein Leistungsverhältnis zwischen dem Gemeinwesen und dem Bauherrn vor. Das Gemeinwesen kann die auf seinen Aufwendungen lastende MWST nicht als Vorsteuer in Abzug bringen.

 

Beispiel

Die Gemeinde muss infolge eines neuen Einkaufszentrums einen Verkehrskreisel erstellen. Der Bauherr des Einkaufszentrums hat die dabei entstehenden Kosten ganz oder teilweise zu übernehmen. Die Gemeinde hat die dem Bauherrn des Einkaufszentrums weiterbelasteten Kosten nicht zu versteuern.


07.10.2013
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