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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Die vom Gemeinwesen für die Bestimmung der amtlichen Gebäudeversicherungswerte gewählten Gebäudeschätzer gelten als unselbstständig Erwerbende. Mangels Leistung gilt die Entlöhnung der gewählten Gebäudeschätzer durch die Kantonale Gebäudeversicherung nicht als Entgelt (Art. 18 Abs. 2 Bst. j MWSTG).

 

Bei der Weitergabe der Gebäudeversicherungswerte durch die Kantonale Gebäudeversicherung an die Kantonale Steuerverwaltung und an die Gemeinden für die Festlegung der amtlichen Werte handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit (Art. 3 Bst. g MWSTG). Allfällige durch die Kantonale Gebäudeversicherung erhobene Gebühren sind nicht zu versteuern.

 

Nicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit für Dritte vorgenommene Gebäudeschätzungen, Gutachten usw. sind jedoch zum Normalsatz steuerbar. Dies gilt auch für Auskünfte über Gebäudedaten.


30.07.2015
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