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Die Betreiber von Wasserkraftwerken haben den Standortgemeinden für das Wassernutzungsrecht eine Konzession (Wasserzinsen) zu entrichten. Das Entgelt für die Konzession ist bei der Standortgemeinde nicht zu versteuern, da die Gewährung des Wassernutzungsrechts eine hoheitliche Tätigkeit darstellt (Art. 3 Bst. g MWSTG). Ein Teil dieses Wassernutzungsrechts wird durch die Lieferung von Gratis- oder Vorzugsenergie abgegolten. Die Kraftwerkbetreiber haben solche Energielieferungen zum vollen Wert (d. h. zu den normalerweise für diese Gemeinde geltenden Tarifen) zu versteuern.

 

Bei der Rechnungsstellung ist wie folgt vorzugehen:

 

Der Energielieferer (Konzessionsnehmer) erstellt eine Rechnung zu den normalen Tarifen inklusive 7,7 % MWST an die Gemeinde (Konzessionsgeber). Für die Differenz zwischen diesem Wert und dem Wert der Energielieferung zum Gratis- beziehungsweise Vorzugstarif erstellt der Energielieferer eine separate Gutschrift ohne MWST an die Gemeinde. Mit diesem Vorgehen macht die Gemeinde den korrekten Vorsteuerabzug geltend, sofern sie dazu berechtigt ist, und der Energielieferer entrichtet die MWST auf dem tatsächlich geschuldeten Entgelt für die gelieferte Energie. Der Energielieferer kann auf der Gutschrift für das erhaltene Wassernutzungsrecht keinen Vorsteuerabzug vornehmen, da die Gewährung des Wassernutzungsrechts eine hoheitliche Leistung darstellt (Art. 3 Bst. g MWSTG).

 

Die Vorsteuer auf Aufwendungen, die mit den Konzessionseinnahmen finanziert werden, darf von der steuerpflichtigen DS der Gemeinde nicht geltend gemacht werden (Art. 3 Bst. g i. V. m. Art. 28 Abs. 1 MWSTG e contrario [nicht unternehmerische Tätigkeit]).


03.07.2020
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