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Die Erteilung der Konzession für die Benützung des Gemeindegebietes zum Betrieb des Stromnetzes erfolgt in Ausübung hoheitlicher Gewalt (Art. 3 Bst. g MWSTG).

 

Die Einräumung von im Grundbuch eingetragenen Durchleitungs- oder Überleitungsrechten ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG).

 

Entschädigungen für Ernteausfälle beim Bau von Stromleitungsmasten und für den Betrieb von Skiliften, Bergbahnen usw. sind als Schadenersatz nicht zu versteuern (Art. 18 Abs. 2 Bst. i MWSTG).


30.07.2015
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